Externe Schullogopädie im Rahmen einfacher sonderpädagogischer Massnahmen im Schuljahr 2027/2028
Im Schuljahr 2027/2028 sind im Rahmen der einfachen sonderpädagogischen Massnahmen weiterhin zwei Formen von externer Schullogopädie möglich:
- Die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) erlaubt vorübergehend externe Logopädie, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die schulischen Kapazitäten erschöpft sind. Diese Übergangsregelung gilt auch im Schuljahr 2027/2028 und betrifft Schülerinnen und Schüler im Regelschulbereich. Dabei handelt es sich um eine einfache sonderpädagogische Massnahme. Die Schulleitung reicht im Einverständnis der Eltern / Erziehungsberechtigten beim AKVB ein Gesuch ein.
Die BKD verfolgt weiterhin das Ziel, Logopädinnen und Logopäden für eine Anstellung an den Schulen zu gewinnen. - Nach Artikel 7a der Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) eine ausserhalb der Schule liegende Stelle für Logopädie bewilligen. Dies gilt, wenn ein Kind vor dem Eintritt in den Kindergarten bereits Logopädie erhalten hat und wichtige Gründe vorliegen wie ein erhöhter Bedarf an Stabilität und Kontinuität. Die Kostenübernahme gilt maximal bis zum Ende des ersten Schuljahres. Dazu steht ein Formular zur Weiterführung der Therapie zur Verfügung.
Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) bearbeitet Gesuche für das Schuljahr 2027/2028 ab dem 1. April 2027. Aufgrund der Prüfung der Gesuchseingänge kann es eine gewisse Zeit dauern, bis die Kostengutsprache erteilt wird. Es wird eine Eingangsbestätigung erstellt.