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Individuelle Lernziele

Für Schülerinnen und Schüler, welche dauernd erheblich weniger bzw. erheblich mehr leisten als durch die Lernziele vorgegeben ist, kann die Schulleitung auf Antrag der Lehrpersonen und mit Einverständnis der Eltern ab dem 3. Schuljahr reduzierte bzw. erweiterte individuelle Lernziele bewilligen.

Bevor ein Kind nach reduzierten individuellen Lernzielen (riLZ) unterrichtet wird, ist es bei festgestelltem Bedarf schon vorher mit innerer Differenzierung individuell zu fördern.

Achtung: Die Verfügung reduzierter individueller Lernziele ist eine weiter gehende Individualisierungsmassnahme. Sie betrifft in der Regel promotionsrelevante Fachbereiche, womit die Gefahr besteht, dass die weitere Bildungslaufbahn der betroffenen Schülerinnen und Schüler negativ beeinflusst werden könnte. Daher sollten reduzierte individuelle Lernziele nur mit allergrösster Vorsicht und nur dann angewandt werden, wenn alle anderen Unterstützungs- und Ausgleichsmassnahmen ausgeschöpft worden sind.

Individuelle Lernziele sind unabhängig von weiteren besonderen Massnahmen einsetzbar. Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen haben nicht „automatisch“ einen Anspruch auf weitere besondere Unterstützungsmassnahmen. In gewissen Fällen kann es angezeigt sein, weitere Massnahmen einzuleiten. Beispielsweise Logopädie, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nebst einer andauernden Minderleistung in der Mathematik auch eine Sprachstörung aufweist.

Reduzierte oder erweiterte individuelle Lernziele in mehr als zwei Fächern können durch die Schulleitung im Einverständnis mit den Eltern nur auf Antrag der EB bewilligt werden. Die Schulleitung veranlasst periodisch zu überprüfen, ob die individuellen Lernziele noch angezeigt sind oder ob sie aufgehoben werden können.

  • Allgemeine Hinweise und Bestimmungen AHB

  • Musterverfügung reduzierte individuelle Lernziele

  • Musterverfügung erweiterte individuelle lernziele

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